§ 25 Zuständige Stelle (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/25#abs-1 (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/25#abs-2 (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.